Die grüne Seite

wichtige Regeln in Wald und Flur



Mit dem Hund durch die Natur

Die Natur bietet vielen Menschen den Raum für Entspannung, Erholung und Bewegung, ganz besonders Hundebesitzern und ihren vierbeinigen Freunden.

Leider werden durch streunende und wildernde Hunde immer wieder Wildtiere verletzt oder getötet. Beachten Sie daher die Regeln für das Führen von Hunden in Wald und Feld! Wenn sich jeder an die nachfolgenden Grundsätze hält, ist ein friedliches und vertrauensvolles Miteinander aller Interessensgruppen gewährleistet.

Im Wald (Landesforstgesetz)

Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist in NRW auf eigene Gefahr grundsätzlich gestattet, jedoch ist ausdrücklich das Betreten verboten von Forstkulturen, Forstdickungen, Holzeinschlagsflächen sowie von forstwirtschaftlichen und jagdlichen Einrichtungen.
Im Wald müssen Hunde außerhalb von Wegen angeleint sein. Damit sind Sonntagsspaziergänge in Begleitung eines auf dem Waldweg frei laufenden Hundes gestattet - solange der Hund unter Kontrolle seines Führers auf dem Wege bleibt. Einschränkungen dieser Freiheit können sich im Einzelfall aus Auflagen des Landeshundegesetzes NRW oder entsprechenden örtlichen Regelungen ergeben.


In der freien Landschaft (Landschaftsgesetz)

Ein allgemeines Betretungsrecht für die freie Landschaft gibt es in NRW nicht. Allerdings dürfen auch private Wege und Pfade, Wirtschaftswege sowie Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften gelten. Auf diesen Flächen (und ausschließlich dort)dürfen Hunde auch unangeleint ihren Führer begleiten, allerdings ist dabei zu beachten, dass während der Setz- und Brutzeiten die dort lebenden Wildtiere nicht gestört werden.

Für Landschafts- und Naturschutzgebiete werden regelmäßig Sondervorschriften festgelegt und bekannt gemacht. Sie beinhalten häufig Einschränkungen bezüglich der zu nutzenden Wege und Flächen und können bestimmen, dass Hunde nur angeleint mitgeführt werden dürfen.



Landeshundegesetz

Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Eine allgemeine Anleinpflicht gibt es zwar, sie gilt allerdings ganz überwiegend für innerörtliche Bereiche (z.B. Fussgängerzonen und Parks). Grosse Hunde (mindestens 40 cm, mindestens 20 kg) sind darüber hinaus außerhalb eines befriedeten Besitztums schon auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen, wenn diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Ausnahmeregelungen gelten für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.
Für so genannte "gefährliche" Hunde und Hunde bestimmter Rassen (z.B. Pitbull Terrier) gilt eine grundsätzliche Anlein- und Maulkorbpflicht, also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld.

Kommunale Regelungen

Ob in einer Kommune weitere Einschränkungen gelten, kann beim zuständigen Ordnungsamt nachgefragt werden.

Landesjagdgesetz

Das Landesjagdgesetz regelt u.a. den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden. Als wildernd gelten Hunde, die in einem Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen. Gemäß Landesjagdgesetz ist das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden (und Katzen) eine Ordnungswidrigkeit. Jagdschutzberechtigte sind befugt, wildernde Hunde abzuschießen, die Hundehalter anzuhalten, deren Personalien festzustellen und sie anzuzeigen.


Damit es gar nicht erst zu Problemen kommt, bietet die Gruppe Meerbusch Hilfestellung bei der Ausbildung ihres Hundes an. Sprechen Sie mit uns und/oder kommen Sie zu unserem nächsten Gruppenabend.

Wir wünschen Ihnen und Ihrem Hund viel Freude und glückliche Stunden in Wald und Feld und danken für Ihre Rücksichtnahme auf andere Erholungssuchende und die heimischen Tiere. 

Was ist Vogelgrippe und was sollte ich als Hundebesitzer beachten?

Die Vogelgrippe ist eine Tierseuche, die seit Februar 2006 in Deutschland auftritt und über die Türkei aus Südostasien eingeschleppt wurde. Sie wird auch Klassische Geflügelpest oder Aviäre Influenza genannt und wird durch hoch ansteckende Viren des Typs H5N1 insbesondere durch Wassergeflügel verbreitet.

Die Tierseuche kann nach den bisherigen Beobachtungen nur unter sehr ungünstigen Umständen bei sehr engem Kontakt zu infiziertem Geflügel auch auf den Menschen übertragen werden.

Hunde sollten in Gebieten, in denen bei Wildvögeln das Vogelgrippenvirus H5N1 nachgewiesen wurde, unbedingt an der Leine geführt und von Wildvögeln möglichst ferngehalten werden. Sie dürfen nach Möglichkeit nicht mit toten Wildvögeln in Kontakt kommen.

Was sollen Sie tun, wenn Sie tote Vögel finden?

Wenn beim Spaziergang mit ihrem Hund dieser einen Singvogel findet, so kann man ihn mit einer Plastiktüte aufnehmen, diese umkrempeln, das Tier damit einwickeln und in einer Mülltonne entsorgen. Von Singvögeln geht, nach bisherigen Erkenntnissen, kein besonderes Risiko einer Übertragung der Vogelgrippe aus.

Anders ist dies bei größeren Vögeln, wie beispielsweise Gänsen, Schwänen, Enten oder Greifvögeln. Den Fund dieser Tiere sollte man umgehend dem zuständigen Veterinäramt oder der Polizei melden, damit die Beseitigung oder die Untersuchung auf das hoch ansteckende Virus H5N1 eingeleitet werden kann.

Die Gruppe Neuss wünscht Ihnen weiterhin viel Freude mit Ihren Vierbeinern.



Leider sind viele Falschinformation und Hetzkampagnen im Netz verbreitet.
Daher empfehlen wir Ihnen als Infoquelle die Stiftung Natur und Mensch
.